§ 3 Übereinkommen über die Einrichtung einerSITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE
Artikel III Artikel römisch drei
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.