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Übereinkommen über die Einrichtung einer · Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

§ 3 Übereinkommen über die Einrichtung einerSITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Artikel III Artikel römisch drei

In forceOfficial text

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.