§ 0 Festsetzung der Anfangstermine für die F
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.
StF: BGBl. Nr. 162/1961
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958 , wird verordnet:
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- Festsetzung der Anfangstermine für die F чл. 16