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MKGAV · Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

§ 6 MKGAVSchulung am Arbeitsplatz

2. Abschnitt Gestaltung und Organisation

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Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,

1. obliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;

2. sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;

3. zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.