MKGAV · Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
§ 6 MKGAVSchulung am Arbeitsplatz
2. Abschnitt Gestaltung und Organisation
Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,
1. obliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;
2. sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
3. zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.