NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 13 NVG 2020Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Aufbringung der Mittel
Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.