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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 13 NVG 2020Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Aufbringung der Mittel

In forceOfficial text

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.