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Übereinkommen über die zentrale Zollabwi · Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

§ 9 Übereinkommen über die zentrale ZollabwiARTIKEL 9

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.