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Übereinkommen über die zentrale Zollabwi · Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

§ 8 Übereinkommen über die zentrale ZollabwiARTIKEL 8

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.

2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.

3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.