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Übereinkommen über die zentrale Zollabwi · Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

§ 8 Übereinkommen über die zentrale ZollabwiARTIKEL 8

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.

2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.

3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.