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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 637 WVO

7. Abschnitt Besondere Regeln

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Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

1. Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;

b) vor und in Hafeneinfahrten;

c) in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;

d) in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;

e) im Fahrwasser;

f) in Häfen.

2. Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.

3. In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.