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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 637 WVO

7. Abschnitt Besondere Regeln

En vigueurTexte officiel

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

1. Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;

b) vor und in Hafeneinfahrten;

c) in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;

d) in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;

e) im Fahrwasser;

f) in Häfen.

2. Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.

3. In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.