Prozesstechnik-Ausbildungsordnung · Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
§ 11 Prozesstechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Praktische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-06-01