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Prozesstechnik-Ausbildungsordnung · Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

§ 12 Prozesstechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

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Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Prozesstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-06-01