Prozesstechnik-Ausbildungsordnung · Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Prozesstechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Praktische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Prozesstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-06-01
Препраща към
- Prozesstechnik-Ausbildungsordnung § 10
- Prozesstechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Prozesstechnik-Ausbildungsordnung чл. 27