Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Au · Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung
§ 5 Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-AuAllgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Servicemanagement und Warenwirtschaft, Serviertechniken und Gästebetreuung sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-06-01