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LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 14 LuftAVRaumklima

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Flughäfen

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In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen sind Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze abweichend von § 28 Abs. 3 AStV entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer/innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Zugluft ausgesetzt sind sowie diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.