LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 14 LuftAVRaumklima
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Flughäfen
In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen sind Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze abweichend von § 28 Abs. 3 AStV entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer/innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Zugluft ausgesetzt sind sowie diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
Renvoie à
- LuftAV Art. 28