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Tiefbau-Ausbildungsordnung · Tiefbau-Ausbildungsordnung

§ 3 Tiefbau-AusbildungsordnungBerufsprofil

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Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

2. Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),

3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,

4. Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

5. Herstellen von Schalungen,

6. Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,

7. Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,

8. Herstellen von Natursteinmauerwerk,

9. Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,

10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.