Tiefbau-Ausbildungsordnung · Tiefbau-Ausbildungsordnung
§ 3 Tiefbau-AusbildungsordnungBerufsprofil
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
2. Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
4. Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
5. Herstellen von Schalungen,
6. Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
7. Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
8. Herstellen von Natursteinmauerwerk,
9. Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.