EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 71 EU-BStbGAmtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
5. Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren 5. Teil, Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.