Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausb · Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung
§ 1 Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausb
Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz
(1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.