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Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausb · Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

§ 1 Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausb

Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz

In forceOfficial text

(1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.