Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Entschädigungen für die Tätigkeit als Ve · Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

§ 2 Entschädigungen für die Tätigkeit als VeHöhe der Funktionsgebühr

В силаОфициален текст

(1) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

(2) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt

1. für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,

2. für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.