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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 113 AllgStrSchV 2020Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

14. Hauptstück Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

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(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.

(2) Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.