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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 113 AllgStrSchV 2020Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

14. Hauptstück Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.

(2) Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.