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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 45 AllgStrSchV 2020Schutz gegen Kontamination und Inkorporation

4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe

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(1) Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.

(2) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.