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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 45 AllgStrSchV 2020Schutz gegen Kontamination und Inkorporation

4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe

In KraftAmtlicher Text

(1) Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.

(2) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.