AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 45 AllgStrSchV 2020Schutz gegen Kontamination und Inkorporation
4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe
(1) Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.
(2) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.