AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 87 AllgStrSchV 2020Strahlenschutzmittel
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zum Schutz von Arbeitskräften sind geeignete Strahlenschutzmittel wie Arbeitsmäntel, Handschuhe, Kopfbedeckung, Fußbekleidung, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Distanzwerkzeuge und Abschirmungen in ausreichendem Maße vorrätig zu halten und, soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, von den betroffenen Arbeitskräften zu verwenden.