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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 6 AllgStrSchV 2020Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

2. Hauptstück Dosisbegrenzung

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(1) Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.

(3) Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:

1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;

2. für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.