AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 6 AllgStrSchV 2020Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
2. Hauptstück Dosisbegrenzung
(1) Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
(3) Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
2. für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.