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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 6 AllgStrSchV 2020Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

2. Hauptstück Dosisbegrenzung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.

(3) Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:

1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;

2. für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.