Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
§ 10 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopSteuern und Abgaben
Artikel 10
Steuern und Abgaben für alle unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen einbezogenen Projekte/Investitionen unterliegen einschlägigen auf ausländische Regierungskredite anwendbaren Steuervorschriften in China.