Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
§ 11 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopBeilegung von Streitigkeiten
Artikel 11
Jegliche Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Interpretation und/oder Umsetzung des Rahmenabkommens wird auf freundschaftlichem Wege durch Konsultationen beigelegt.