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RnV · Radonschutzverordnung

§ 0 RnV

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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

StF: BGBl. II Nr. 470/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 86, 92 Abs. 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020 , wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

§ 1.

Ziel, Geltungsbereich

§ 2.

Umsetzungshinweis

§ 3.

Referenzwerte

§ 4.

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

2. Hauptstück

Schutz vor Radon in Wohngebäuden

§ 5.

Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

3. Hauptstück

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 6.

Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

§ 7.

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 8.

Meldepflichten

§ 9.

Neuerliche Erhebung der Radonexposition

2. Abschnitt

Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

§ 10.

Informations- und Aufbewahrungspflichten

§ 11.

Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

3. Abschnitt

Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

§ 12.

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

§ 13.

Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

§ 14.

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 15.

Radonschutzbeauftragte

§ 16.

Radonschutzunterweisungen

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 17.

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Anlage 2

Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Anlage 3

Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

Anlage 4

Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen

Anlage 5

Angaben zur Dosisermittlung

Anlage 6

Ausbildung von Radonschutzbeauftragten