§ 0 RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
StF: BGBl. II Nr. 470/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 86, 92 Abs. 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020 , wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf
Gegenstand / Bezeichnung
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen
§ 1.
Ziel, Geltungsbereich
§ 2.
Umsetzungshinweis
§ 3.
Referenzwerte
§ 4.
Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete
2. Hauptstück
Schutz vor Radon in Wohngebäuden
§ 5.
Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
3. Hauptstück
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.
Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze
§ 7.
Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz
§ 8.
Meldepflichten
§ 9.
Neuerliche Erhebung der Radonexposition
2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr
§ 10.
Informations- und Aufbewahrungspflichten
§ 11.
Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung
3. Abschnitt
Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr
§ 12.
Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition
§ 13.
Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020
§ 14.
Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
§ 15.
Radonschutzbeauftragte
§ 16.
Radonschutzunterweisungen
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 17.
Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete
Anlage 2
Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
Anlage 3
Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz
Anlage 4
Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen
Anlage 5
Angaben zur Dosisermittlung
Anlage 6
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten