§ 4 RnVRadonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete
1. Hauptstück Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen
(1) Als Radonschutzgebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.
(2) Als Radonvorsorgegebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.
Refers to
- RnV Art. 92