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ForstG-GZPV · ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

§ 2 ForstG-GZPVZweck der Gefahrenzonenpläne

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(1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für

1. die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und

2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige

sind.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.