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ForstG-GZPV · ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

§ 2 ForstG-GZPVZweck der Gefahrenzonenpläne

In forceOfficial text

(1) Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für

1. die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und

2. die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige

sind.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.