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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 12 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dMitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz

3. Abschnitt Datensicherheitsmaßnahmen

В силаОфициален текст

Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),

2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.