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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 12 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dMitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz

3. Abschnitt Datensicherheitsmaßnahmen

Van krachtOfficiële tekst

Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),

2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.