§ 0 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d
Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
StF: BGBl. II Nr. 244/2021
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 , wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraf
Gegenstand / Bezeichnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS
§ 3.
Abfragezweck
§ 4.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 5
Antragstellung
§ 6.
Art der Abfrage
3. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 7.
Abfrageberechtigte Personen
§ 8.
Belehrungspflicht
§ 9.
Datensicherheit
§ 10.
Technische Vorkehrungen
§ 11.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 12.
Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13.
Verweise auf Bundesgesetze
§ 14.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15.
Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
Verwijst naar
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 1
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 10
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 11
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 12
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 13
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 14
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 15
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 2
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 3
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 4
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 5
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 6
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 7
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 8
- Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d § 9