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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 5 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dAntragstellung

2. Abschnitt Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS

Van krachtOfficiële tekst

Der Antrag ist gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Format zu stellen. Er hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (Name, Bezeichnung der Dienststelle), Angaben zur abfrageberechtigten Person (Name, abfragerelevante Aufgaben), Angaben zum Abfragezweck.