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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 16 EAGBeginn, Dauer und Beendigung der Förderung

1. Abschnitt Marktprämie

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Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-01-01