EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 16 EAGBeginn, Dauer und Beendigung der Förderung
1. Abschnitt Marktprämie
Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-01-01