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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 29 EAGRückgabe von Sicherheiten

1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

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Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn

1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;

2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;

3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-01-01