EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 29 EAGRückgabe von Sicherheiten
1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. der Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
2. das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
3. die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.
История изменений
- In Kraft seit 2022-01-01