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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 32 EAGSicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen

2. Unterabschnitt Ausschreibung für Photovoltaikanlagen

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(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW peak .

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kW peak .

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-01-01