EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 32 EAGSicherheitsleistung für Photovoltaikanlagen
2. Unterabschnitt Ausschreibung für Photovoltaikanlagen
(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW peak .
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 45 Euro pro kW peak .
(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.
Amendment history
- In Kraft seit 2022-01-01