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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 70 TKG 2021Bauvorhaben von geringer Bedeutung

7. Abschnitt Netzausbau und Infrastrukturnutzung

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Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 68 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.