TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 70 TKG 2021Bauvorhaben von geringer Bedeutung
7. Abschnitt Netzausbau und Infrastrukturnutzung
Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 68 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.