Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungso · Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Kunststoffverfahrenstechnik-AusbildungsoWiederholungsprüfung
Theoretische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-01-01