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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sankti · Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

§ 4 Genehmigungen im Zusammenhang mit SanktiMeldepflicht

В силаОфициален текст

Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

1. nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen haben, dies, oder

2. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen haben,

unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß § 2 Abs. 3 in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.